Die Bewertung von unmittelbaren Pensionsverpflichtungen in der Steuerbilanz erfolgt auf Basis von § 6a EStG. Neben festen Vorgaben für das anzuwendende Bewertungsverfahren und den anzuwendenden Rechnungszins werden keine eindeutigen Vorgaben für die anzuwendenden biometrischen Rechnungsgrundlagen gemacht.
Hier erfolgt lediglich der Hinweis, dass bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden sind (§ 6a Absatz 3 Satz 3 EStG). Die Finanzverwaltung erkennt hierfür allgemein anerkannte biometrische Rechnungsgrundlagen ohne besonderen Nachweis der Angemessenheit an (vgl. z. B. BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2005, BStBl I S. 1054, zum Übergang auf die „Richttafeln 2005 G“ von Professor Klaus Heubeck). Mit dem Schreiben vom 09. Dezember 2011 hat das BMF nunmehr Grundsätze veröffentlicht, die für die Anwendung anderer oder modifizierter biometrischer Rechnungsgrundlagen erforderlich sind. Das vollständige BMF-Schreiben finden Sie hier …