Überlegungen für ein Grobkonzept einer neuen betrieblichen Versorgungsregelung
Früher hat man bei einer Neuordnung den neuen Versorgungsplan häufig nur für neu in die Dienste des Unternehmens eintretende Mitarbeiter angewendet. Für alte Mitarbeiter blieb es dann bei den alten Regelungen. Dies lag häufig auch daran, da mit der Änderung nicht immer auch eine Strukturänderung (z. B. von der Leistungszusage hin zur beitragsorientierten Zusage) einherging, sondern in vielen Fällen ging es vorrangig um eine Leistungskürzung.
Vorzuziehen ist es, wenn für alle Mitarbeiter einheitliche Versorgungsregeln in Kraft gesetzt werden könnten, jedenfalls für die von den Mitarbeitern in der Zukunft erst noch zu erdienenden Anwartschaftszuwächse.
Wird das neue Versorgungswerk für alle Mitarbeiter eingeführt, also auch für vorhandene Mitarbeiter, die schon eine Zusage auf Betriebliche Altersversorgung haben, so muss das neue Regelwerk eine Besitzstandsregelung für wegfallende Anwartschaften aus dem alten abgelösten Versorgungsplan vorsehen.
Diese Besitzstandsregelungen sehen häufig für den past service (Dienstzeit bis zum Umstellungstag) vor, dass hier die erreichten Anwartschaften nach dem bisherigen Leistungsplan aufrechterhalten werden. D. h. sowohl die Höhe der Versorgungsanwartschaft als auch die Leistungsbedingungen (ggfs. etwas modifiziert) gelten für die bisherigen Dienstzeiten bis Umstellungstermin. Dies betrifft dann auch die Dynamik (z. B. durch Gehaltsveränderung) dieses Besitzstandes.
Die Versorgungsanwartschaft des future service (Dienstzeit ab Umstellungsstichtag) ermittelt sich nach den Bestimmungen des neuen Versorgungsplanes.
Es ist aber auch möglich, eine Komplettumstellung sowohl für den past als auch den future service vorzunehmen. Die Besitzstandsregelung für die 1. und 2. Stufe sieht in diesen Fällen vor, dass ein Initialbaustein in die neue Versorgungsregelung eingebracht wird. Bei einer beitragsorientierten Zusage wird dieser Initialbaustein aus einem Startbeitrag ermittelt, dessen Höhe sich als Barwert der bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft aus dem bisherigen Versorgungsplan ergibt. Der Barwert wird nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelt; die Parameter sind von den Vertragsparteien zu vereinbaren. Der Initialbaustein ist zu dynamisieren, sofern auch bei dem abgelösten Versorgungsplan eine Anwartschaftsdynamik zugesagt war (Aufrechterhaltung der 2. Stufe des Besitzstandes).