BMF-Urteile
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BMF-Schreiben vom 22. Oktober 2018: Vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesfinanzhofes vom 27. September 2017 zu Rückstellungen für den sogenannten Nachteilsausgleich bei Altersteilzeitvereinbarungen wurde eine Aktualisierung des BMF-Schreibens vom 28. März 2007 notwendig.
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BMF-Schreiben vom 19. Oktober 2018: Die neuen „Heubeck-Richttafeln 2018G“ werden im Rahmen dieses BMF-Schreibens anerkannt. Gleichzeitig wird der Übergang auf die neuen Richttafeln im Rahmen der Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG geregelt.
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BMF-Schreiben vom 21. Dezember 2017: Das BMF-Schreiben zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge ist neu gefasst worden.
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BMF-Schreiben vom 06. Dezember 2017: Vor dem Hintergrund der Verabschiedung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes ist das BMF-Schreiben zur steuerlichen Förderung der Betrieblichen Altersversorgung neu gefasst worden.
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BMF-Schreiben vom 30. November 2017: Neues BMF-Schreiben zur bilanzsteuerrechtlichen Berücksichtigung von Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritten und Erfüllungsübernahmen mit vollständiger oder teilweiser Schuldfreistellung, Anwendung der Regelungen in § 4f und § 5 Absatz 7 Einkommensteuergesetz (EStG)
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Aufgrund der sich durch das Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz ergebenden Neuerungen wird das BMF-Schreiben vom 24. Juli 2013 zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung (BStBl I Seite 1022) geändert.
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Aufgrund des Altersvorsorgeverbesserungsgesetzes wurde das BMF-Schreiben vom 19. August 2013 zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Vorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (BStBl I Seite 1087) überarbeitet.
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Aufgrund verschiedener Gesetzesänderungen wurde das BMF-Schreiben vom 13. September 2010 zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Vorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (BStBl I Seite 681) überarbeitet.
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Aufgrund verschiedener Gesetzesänderungen wurde das BMF-Schreiben vom 31. März 2010 zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung (BStBl I Seite 270) überarbeitet.
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BMF-Schreiben vom 14.12.2012 – IV C 2 – S 2742/10/10001

