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Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) hat der Ablösung im Interesse der Arbeitnehmer in einem sogenannten „Drei-Stufen-Modell“ Grenzen gezogen. Es teilt die Versorgungsansprüche und -anwartschaften in drei Kategorien auf, nämlich
- die bis zum Stichtag erdienten Anwartschaften (1. Stufe)
- die bis zum Stichtag erdiente Anwartschaftsdynamik (2. Stufe)
- die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwachsraten (3. Stufe).
Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen „3-Stufen-Theorie“ des BAG
Je nach Stufe, in die eingegriffen wird, sind unterschiedliche Gründe darzulegen:
Die bis zum Stichtag erdienten Anwartschaften (1. Stufe)
Bei den erdienten Anwartschaften hat der Mitarbeiter zum Änderungszeitpunkt seine Leistung bereits erbracht; der Arbeitgeber kann sich seiner Pflicht zur entsprechenden Gegenleistung nicht mehr entziehen. Damit sind erdiente Ansprüche und Anwartschaften grundsätzlich unantastbar, es sei denn die Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage sind gegeben; das BAG fordert dafür zwingende Gründe.
Erdiente Anwartschaftsteile errechnen sich analog § 2 Abs. 1 BetrAVG, d.h. es wird die im normalen Pensionierungsalter erreichbare Rente quotiert auf den Änderungsstichtag. (statischer Anspruch)
Die bis zum Stichtag erdiente Anwartschaftsdynamik (2. Stufe)
Eingriffe in die Dynamik sind nach Ansicht des BAG nur zulässig, wenn dafür „triftige Gründe" vorliegen. Das BAG hat in einer jüngeren Entscheidung erneut zu den Anforderungen hierfür Stellung genommen: Ein wirtschaftlich triftiger Grund ist danach dann anzunehmen, wenn sich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so verschlechtert hat, dass ein unverändertes Fortbestehen der Versorgungsregelung eine langfristige Substanzgefährdung des Unternehmens mit sich bringen würde. Hiervon ist auszugehen, wenn die Versorgungsverbindlichkeiten aus der unveränderten Versorgungsregelung voraussichtlich nicht mehr aus den Erträgen aus dem Unternehmen finanziert werden können.
Die noch nicht erdienten dienstzeitabhängigen Zuwachsraten (3. Stufe)
Die künftig zu erdienenden Anwartschaftsanteile, die das Entgelt für die künftig zu erbringende Betriebstreue des Mitarbeiters darstellen, können eingeschränkt oder entzogen werden, weil sie einen geringeren Vertrauensschutz als die erdienten Anwartschaften unterliegen. Für einen solchen Eingriff genügen bereits sachlich-proportionale Gründe. Diese hat das BAG als willkürfreie, nachvollziehbare und anerkennenswerte Gründe definiert, die z. B. auf einer wirtschaftlich ungünstigen Entwicklung des Unternehmens basieren. Ein solcher Eingriff verlangt nach der Rechtsprechung keinen umfassenden Sanierungsplan, sondern der Arbeitgeber muss lediglich durch geeignete Unterlagen und Berechnungen nachweisen, dass zusammen mit anderen Maßnahmen die Eingriffe in die betriebliche Altersversorgung notwendig waren. Es liegt auch ein sachlicher Grund vor, wenn Umstrukturierungen der bestehenden Versorgungsregelungen mit dem Ziel einer Vereinheitlichung unterschiedlicher Regelungen oder der Änderung einer als ungerecht empfundenen Leistungsstruktur vorgenommen werden. Auch eine Neuverteilung der Versorgungsmittel (Dotierungsrahmen) mit dem Zweck, bisher unversorgte Mitarbeiter in den Kreis der Begünstigten einzuschließen, ist ein sachlicher Grund und kann den Eingriff in die 3. Stufe des Besitzstandes rechtfertigen. Es ist im Einzelfall zu prüfen, welcher Sachverhalt zur Änderung der Betrieblichen Altersversorgung Anlass ist. Der Eingriff in die 3. Stufe des Besitzstandes kann umso stärker sein, je schwerer der sachliche Grund ist („sachlich-proportionale Gründe").
Schutz der rentennahen Jahrgänge
Neben dem Drei-Stufen-Modell fordert das BAG einen besonderen Schutz für rentennahe Jahrgänge. Diese Personengruppe habe keine Chance mehr die Kürzungen durch eine private Lösung abzufangen.
„3-Stufen-Theorie“ des BAG