Eine Unterstützungskasse ist nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a KStG nur dann steuerbefreit, wenn sich der Kreis ihrer Leistungsberechtigten auf Zugehörige und Arbeitnehmer (bzw. frühere Zugehörige und frühere Arbeitnehmer) als unmittelbar Begünstigte sowie deren Angehörige beschränkt.

Auf Grund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) wird im Falle einer sog. internen Teilung dem Ehegatten (Ausgleichsberechtigten) ein eigenständiger Versorgungsanspruch eingeräumt. Dieser Versorgungsanspruch soll im Verhältnis zum Arbeitnehmer dem Ausgleichsberechtigten eine gleichwertige Teilhabe am Risikoschutz gewähren (§ 11 Absatz 1 Nummer 3 Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG). Gehört zu dem Risikoschutz eine Hinterbliebenenversorgung, erstreckt sich die eigenständige Versorgung des Aus-gleichsberechtigten auch auf die Hinterbliebenenversorgung. Der Ausgleichsberechtigte hat danach nicht nur einen eigenständigen Anspruch auf Altersversorgung (als „ausgeschiedener Arbeitnehmer"), sondern sein neuer Ehegatte hat im Falle einer Wiederverheiratung auch einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung. Mit dem Schreiben vom 29. September 2011 bestätigt das BMF, dass durch den nunmehr sehr „weit" gefassten Kreis der Begünstigten auf Leistungen aus einer Unterstützungskasse, deren Steuerbefreiung nicht beeinträchtigt wird.  Das vollständige BMF-Schreiben finden Sie hier ...

Ablauf

In vier Schritten zur flexiblen und individuellen bAV-Lösung für Ihr Unternehmen.

1 Bestandsaufnahme

Wie sind Sie aufgestellt? Denn eine gute betriebliche Altersversorgung ist individuell auf Sie und Ihre Bedürfnisse angepasst.

2 Analyse

Eine umfassende Analyse garantiert Ihnen die bestmögliche Lösung, um Ihre Unternehmensziele zu erreichen.

3 Lösung

Wir konzipieren für Sie eine Lösung, die nicht nur gut klingt, sondern auch funktioniert – statistisch mit Zahlen belegt und bewiesen.

4 Implementierung

Ob Umstrukturierung des Versorgungswerkes oder Finanzierung: Wir begleiten Sie beim gesamten Prozess und stehen Ihnen zur Seite.

 

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