FinMin. NRW, Erlass vom 9.8.2011 - S 2332 - 81 - V B 3
Nach Abschn. A. I. des BMF-Schreibens vom 17. 6. 2009 sind sogenannte Flexi- oder Gleitzeitkonten keine Zeitwertkonten i. S. des BMF-Schreibens. Es handelt sich hierbei um Konten, bei denen ausschließlich Mehr- oder Minderarbeitszeit angesammelt wird, die Bezüge (laufender Arbeitslohn, sonstige Bezüge) aber unverändert bleiben. Verändern sich hingegen (auch) die Bezüge, handelt es sich auch dann um ein Zeitwertkonto i. S. des BMF-Schreibens, wenn die Voraussetzungen des § 7b SGB IV nicht erfüllt sind. Dies hat zur Folge, dass auch bei einem solchen Konto die weiteren Voraussetzungen des BMF-Schreibens erfüllt sein müssen, um einen Aufschub des Besteuerungszeitpunkts für die eingestellten Beträge zu.