OFD Niedersachsen, Verfügung vom 15.6.2011 - S 2742 - 202 - St 242

Im Fall einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung des Verzichts auf eine  Pensionszusage ist bei dem Gesellschafter-Geschäftsführer grundsätzlich ein steuerlicher Zufluss des werthaltigen Teils der erdienten Anwartschaft sowie die Leistung einer verdeckten Einlage in entsprechender Höhe in die Kapitalgesellschaft anzunehmen. Die GmbH hat als Wert der Einlage den tatsächlichen Wert der Forderung, nicht ihren Nennbetrag und auch nicht den als Verbindlichkeit passivierten Betrag anzusetzen (vgl. BFH-Beschluss vom 9. 6. 1997 - GrS 1/94, BStBl. II 1998 S. 307 = DB 1997 S. 1693).

Gemäß Verfügung der OFD Niedersachsen vom 15.06.2011 ist es aber möglich, dass die Verzichtsvereinbarung versicherungsmathematisch so austariert ist, dass es zu einer verdeckten Einlage in die Kapitalgesellschaft mit einem Wert von 0 € kommt. Bei einer derartigen Gestaltung ergeben sich regelmäßig keine negativen steuerlichen Konsequenzen, insbesondere kein Zufluss von Arbeitslohn beim Gesellschafter-Geschäftsführer ergibt. Dies kann dann der Fall sein, wenn der Barwert der nach Abgabe der Verzichtserklärung verbleibenden, reduzierten Pensionsanwartschaft den bis zum Verzichtszeitpunkt bereits erworbenen Ansprüchen (Gegenwartswert der bisher zugesagten, ungekürzten Pensionsanwartschaft [= Summe der verzinsten Jahresnettoprämien] bzw. ggf. ratierlicher [m/n-tel] Anwartschaftsbarwert) entspricht.
Die in der Bilanz der GmbH passivierte Pensionsrückstellung ist auf der Basis der abgesenkten Pensionszusage neu zu berechnen. Da nach den Regelungen des § 6a EStG die Pensionsrückstellung auf die Zeit vom Diensteintritt bis zum Eintritt in die Leistungsphase zu verteilen ist, ergibt sich ggf. im Jahr des Verzichts eine Korrektur der bestehenden Rückstellung.

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