Betriebliche Altersversorgung - Insolvenzsicherung - Versorgungszusage einer Konzernobergesellschaft
Orientierungssätze
- Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG haben Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, gegen den Beklagten als Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG schützt nur Ansprüche auf Versorgungsleistungen, bei denen es sich um betriebliche Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG handelt (vgl. BAG 3. November 1998 - 3 AZR 454/97 - zu B I der Gründe, BAGE 90, 120). Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG liegt betriebliche Altersversorgung vor, wenn dem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zugesagt worden sind. Sowohl § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG als auch § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG erfordern eine Versorgungszusage des Arbeitgebers. Da das Betriebsrentengesetz keinen eigenständigen Arbeitgeberbegriff kennt, ist nach den allgemeinen Grundsätzen Arbeitgeber derjenige, der die Dienstleistungen vom Arbeitnehmer kraft des Arbeitsvertrags fordern kann (vgl. BAG 27. September 2012 - 2 AZR 838/11 - Rn. 16; 9. September 1982 - 2 AZR 253/80 - zu II 2 der Gründe, BAGE 40, 145).
- Die bloße Stellung als herrschende Konzernobergesellschaft begründet keine Arbeitgeberstellung gegenüber den Beschäftigten der Tochtergesellschaft. Ebenso unerheblich ist der Vortrag des Klägers, bei der W Ltd. habe es sich aufgrund der Weisungsgebundenheit ihres Geschäftsführers gegenüber der W GmbH und der Art und Weise der Geschäftsabwicklung faktisch um eine Betriebsabteilung der W GmbH gehandelt. Die W GmbH und die W Ltd. sind zwei eigenständige juristische Personen. Aufgrund einer faktischen Beherrschung der W Ltd. durch die W GmbH wurde kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der W GmbH begründet.
- Aus den Entscheidungen des Senats vom 6. August 1985 (- 3 AZR 185/83 - BAGE 49, 225) und vom 25. Oktober 1988 (- 3 AZR 64/87 -) folgt nichts anderes. Zwar hat der Senat in beiden Entscheidungen eine Einstandspflicht des Beklagten für die Versorgungszusage einer insolventen Konzernobergesellschaft bejaht. Den dortigen Klägern war jedoch während ihres Arbeitsverhältnisses mit der Konzernobergesellschaft eine Versorgungszusage erteilt worden, die auch nach Entsendung der klagenden Parteien zu den Tochtergesellschaften im Ausland aufrechterhalten worden war. Hieran fehlt es im Streitfall.
- Der Beklagte ist auch nicht nach § 17 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG verpflichtet, dem Kläger eine Altersrente zu zahlen. § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG bestimmt, dass die §§ 1 bis 16 für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, entsprechend gelten, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Damit erweitert die Regelung den nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG für die betriebliche Altersversorgung der Arbeitnehmer geltenden Insolvenzschutz auf sonstige Personen, denen aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen eine Versorgungszusage erteilt wurde. Voraussetzung ist jedoch, dass die Tätigkeit aufgrund von vertraglichen Beziehungen zwischen dem Begünstigten und dem Unternehmen erbracht wird. Nicht ausreichend ist es, wenn sie diesem nur wirtschaftlich zugutekommt (vgl. BAG 20. April 2004 - 3 AZR 297/03 - BAGE 110, 176).
- Der Umstand, dass die W GmbH eine Versorgungszusage zugunsten des Klägers bei dem Beklagten gemeldet und hierfür Beiträge geleistet hat, vermag eine Einstandspflicht des Beklagten nicht zu begründen. Weder die Beitragsfestsetzung noch die Zahlung von Beiträgen führen zu einem Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Insolvenzsicherung (vgl. BAG 14. Oktober 1998 - 3 AZR 331/97 - zu III 2 der Gründe mwN; 11. November 1986 - 3 AZR 194/85 - zu B II 1 c der Gründe). Maßgeblich ist allein, ob die Voraussetzungen des Insolvenzschutzes nach § 7 BetrAVG gegeben sind.