Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - Anpassungsstichtag
Orientierungssätze:
1. Der von § 16 Abs. 1 BetrAVG vorgesehene Drei-Jahresturnus zwingt den Versorgungsschuldner nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen. Eine Bündelung der im Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Termin im Kalenderjahr ist zulässig.
2. Für die Versorgungsempfänger darf sich die erste Anpassungsprüfung um höchstens sechs Monate verzögern. Eine weitere Verzögerung der ersten Anpassungsprüfung ist nicht zulässig und steht nicht zur Disposition des Versorgungsempfängers.