Betriebsrentenanpassung – Essener Verband – Langlebigkeitsrisiko
Orientierungssätze:
1. Nach § 9 Abs. 2 LO 2006 und nach § 9 Abs. 2 LO 2009 ist der Essener Verband verpflichtet, die von seinen Mitgliedsunternehmen gezahlten Ruhegelder in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und ggf. den veränderten Verhältnissen anzupassen. Die Regelungen enthalten für die bis zum Eintritt eines Leistungsfalls betriebstreuen Arbeitnehmer eine eigenständige Regelung der Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht, die an die Stelle der den einzelnen Mitgliedsunternehmen des Essener Verbands obliegenden Pflicht zur Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 und 2 BetrAVG tritt.
2. § 9 Abs. 2 LO 2006 und § 9 Abs. 2 LO 2009 begründen ein vertragliches Leistungsbestimmungsrecht. Der Essener Verband hat seine Entscheidung über eine Anpassung der Zahlbeträge gem. § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu treffen. Seine Anpassungsbeschlüsse unterliegen einer uneingeschränkten Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB.
3. Die Begrenzung des Anpassungsbedarfs durch einen biometrischen Faktor, mit dem die Mehrbelastungen für die Mitgliedsunternehmen ausgeglichen werden sollen, die dadurch entstehen, dass die Betriebsrentner des Essener Verbands durchschnittlich länger leben als die Bezieher von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, entspricht nicht billigem Ermessen. Mit der Zusage laufender Versorgungsleistungen hat der Arbeitgeber das Langlebigkeitsrisiko der Arbeitnehmer übernommen. Dieses Risiko kann er nicht einseitig, auch nicht im Rahmen einer nach billigem Ermessen zu treffenden Entscheidung über die Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, auf die Betriebsrentner verlagern.