Berechnung einer unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Versorgungsordnung - Diskriminierung wegen des Alters - Gleichbehandlung

Orientierungssätze:

1.     Eine Bestimmung in einer Versorgungsordnung, die die anrechenbare Dienstzeit auf 40 Jahre bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres begrenzt und bestimmt, dass bei mehr als 40 Dienstjahren die letzten 40 Jahre zählen, bewirkt keine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters nach §§ 1, 3 Abs. 2, § 7 Abs. 1 AGG.

2.     Die Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG zur Berechnung der gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ist mit Unionsrecht vereinbar. Sie verstößt nicht gegen das unionsrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters.

Den vollständigen Text des Urteils finden Sie hier ...

Ablauf

In vier Schritten zur flexiblen und individuellen bAV-Lösung für Ihr Unternehmen.

1 Bestandsaufnahme

Wie sind Sie aufgestellt? Denn eine gute betriebliche Altersversorgung ist individuell auf Sie und Ihre Bedürfnisse angepasst.

2 Analyse

Eine umfassende Analyse garantiert Ihnen die bestmögliche Lösung, um Ihre Unternehmensziele zu erreichen.

3 Lösung

Wir konzipieren für Sie eine Lösung, die nicht nur gut klingt, sondern auch funktioniert – statistisch mit Zahlen belegt und bewiesen.

4 Implementierung

Ob Umstrukturierung des Versorgungswerkes oder Finanzierung: Wir begleiten Sie beim gesamten Prozess und stehen Ihnen zur Seite.

 

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