Geltung von Versorgungsbestimmungen - Berechnung einer Betriebsrente - Anerkennung von Beschäftigungszeiten - Berechnung des rentenfähigen Einkommens - Berücksichtigung von Altersteilzeit - Berechnung von Bonuszahlungen während der Arbeitsphase der Altersteilzeit
Orientierungssätze (Auszug):
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4. Beruht die Versorgungsverpflichtung auf einer betrieblichen Übung, so ist dem Arbeitnehmer damit im Regelfall nur eine Versorgung nach den jeweils beim Arbeitgeber geltenden Versorgungsregeln zugesagt. Der Arbeitgeber, der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf Grundlage einer betrieblichen Übung verspricht, will diese nach einem einheitlichen System erbringen. Da die Geltung der Versorgungsregelungen auf einen längeren und unbestimmten Zeitraum angelegt ist, sind diese von vornherein für die Begünstigten erkennbar einem etwaigen zukünftigen Änderungsbedarf ausgesetzt. Soll sich die Versorgung dagegen ausschließlich nach den bei erstmaliger Begründung der betrieblichen Übung geltenden Versorgungsbedingungen richten, müssen hierfür deutliche Anhaltspunkte gegeben sein.
5. Mit der Zusage einer Versorgung nach den jeweils beim Arbeitgeber geltenden Versorgungsregeln wird auch die Möglichkeit für eine Ablösung auf kollektivvertraglicher Grundlage eröffnet.