Betriebsteilübergang - Betriebsteil als bestehende wirtschaftliche Einheit
Orientierungssätze:
1. Bei einem infrage stehenden Betriebsteilübergang muss festgestellt werden, ob beim Veräußerer ein Betriebsteil im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit bestanden hat.
2. Auch bei einem Betriebsteil muss es sich um eine Einheit handeln, die aus einer hinreichend strukturierten und selbständigen Gesamtheit von Personen und/oder Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck besteht.
3. Dabei sind alle Umstände festzustellen und als Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung zugrunde zu legen. Eine isolierte Betrachtung einzelner Umstände darf nicht erfolgen.